Die offiziellen IC Gesetze von Chapter X Roleplay. Bitte lies alle Regeln sorgfĂ€ltig. Unwissenheit schĂŒtzt nicht vor Konsequenzen.
đ Zuletzt aktualisiert: 22.08.2026 um 20:30 Uhr
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Teil I â Verfassung
13 Eintrage
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Teil II â BĂŒrgerliches Gesetzbuch (SABGB)
18 Eintrage
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Teil III â Polizeigesetz (SAPolG)
19 Eintrage
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Teil IV â Waffengesetz (SAWaffG)
12 Eintrage
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Teil V â BetĂ€ubungsmittelgesetz (SABtMG)
12 Eintrage
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Teil VI â StraĂenverkehrsgesetz (SAStVG)
23 Eintrage
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Teil VII â Strafprozessordnung (SAStPO)
22 Eintrage
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Teil VIII â Gerichtsorganisationsgesetz (SAGOG)
40 Eintrage
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Teil IX â Strafgesetzbuch (SASA)
63 Eintrage
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Erlaubnispflichtige Waffen / Verbotene Waffen
1 Eintrag
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Lister der BetÀubungsmittel
1 Eintrag
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ZustÀndige Staatsgewalt
1 Eintrag
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đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§2 â Vorrang des Rechts
Die Verfassung bildet die Grundlage allen staatlichen Handelns.
Gesetze, Verordnungen und behördliche MaĂnahmen mĂŒssen mit dieser Verfassung vereinbar sein.x
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§3 â Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
Niemand darf ohne sachlichen Grund benachteiligt oder bevorzugt werden.
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§4 â Grundrechte
Jede Person hat das Recht auf Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum.
EinschrÀnkungen dieser Rechte sind nur aufgrund eines Gesetzes zulÀssig.
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§5 â Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Jede Person darf ihre Meinung frei Ă€uĂern und sich friedlich versammeln.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung dĂŒrfen hierdurch nicht gefĂ€hrdet werden.
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§6 â Datenschutz
Personenbezogene Daten dĂŒrfen ausschlieĂlich auf gesetzlicher Grundlage erhoben, verarbeitet oder weitergegeben werden.
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§7 â Gewaltenteilung
Die Staatsgewalt gliedert sich in
- die Legislative,
- die Exekutive und
- die Judikative.
Jede Gewalt handelt unabhÀngig im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse.
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§8 â Behörden
Staatliche Behörden handeln ausschlieĂlich nach Recht und Gesetz.
Ihre MaĂnahmen mĂŒssen geeignet, erforderlich und verhĂ€ltnismĂ€Ăig sein.
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§9 â Gerichte
Die Rechtsprechung erfolgt durch unabhÀngige Gerichte.
Bis zur vollstÀndigen Besetzung der Justiz gelten ergÀnzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (SAGOG).
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§10 â Rechtsstaatlichkeit
Jede staatliche MaĂnahme muss nachvollziehbar, rechtmĂ€Ăig und verhĂ€ltnismĂ€Ăig sein.
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§11 â Geltungsbereich
Dieses Gesetzbuch gilt fĂŒr das gesamte Staatsgebiet des State of San Andreas.
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§12 â VerhĂ€ltnis zu anderen Gesetzen
Alle weiteren Gesetze bauen auf dieser Verfassung auf.
Bei WidersprĂŒchen geht die Verfassung vor.
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§13 â GesetzesĂ€nderungen
Ănderungen dieses Gesetzbuches erfolgen ausschlieĂlich durch die zustĂ€ndigen staatlichen Organe.
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§14 â Inkrafttreten
Dieses Gesetzbuch tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
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§31 â Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die privatrechtlichen Beziehungen zwischen natĂŒrlichen und juristischen Personen, soweit keine spezielleren gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden.
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§32 â RechtsfĂ€higkeit
Jede Person ist rechtsfÀhig und kann TrÀger von Rechten und Pflichten sein.
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§33 â GeschĂ€ftsfĂ€higkeit
Jede Person ist grundsÀtzlich geschÀftsfÀhig.
GeschÀfte, die unter Zwang, TÀuschung oder Irrtum geschlossen wurden, können angefochten werden.
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§34 â Treu und Glauben
Rechte und Pflichten sind nach Treu und Glauben auszuĂŒben.
MissbrĂ€uchliches Verhalten genieĂt keinen Rechtsschutz.
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§35 â Zustandekommen eines Vertrages
Ein Vertrag kommt durch zwei ĂŒbereinstimmende WillenserklĂ€rungen zustande.
VertrĂ€ge können mĂŒndlich oder schriftlich geschlossen werden, sofern keine besondere Form vorgeschrieben ist.
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§36 â Vertragsfreiheit
Jede Person kann VertrĂ€ge frei schlieĂen, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
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§37 â Vertragsverletzung
Wer schuldhaft gegen einen Vertrag verstöĂt, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
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§38 â RĂŒcktritt vom Vertrag
Ein Vertrag kann aufgehoben werden,
- wenn beide Parteien zustimmen,
- wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder
- wenn eine Partei ihre wesentlichen Pflichten verletzt.
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§39 â Eigentum
Eigentum wird gesetzlich geschĂŒtzt.
Niemand darf einem anderen dessen Eigentum rechtswidrig entziehen.
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§40 â Besitz
Besitz ist die tatsĂ€chliche Herrschaft ĂŒber eine Sache.
Der Besitz begrĂŒndet keine Eigentumsvermutung.
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§41 â Herausgabeanspruch
Der EigentĂŒmer kann die Herausgabe seines Eigentums vom unrechtmĂ€Ăigen Besitzer verlangen.
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§42 â Schadensersatz
Wer einem anderen vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig einen Schaden zufĂŒgt, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
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§43 â Mitverschulden
Hat der GeschÀdigte den Schaden mitverursacht, kann der Schadensersatz entsprechend gemindert werden.
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§44 â VerjĂ€hrung
Zivilrechtliche AnsprĂŒche verjĂ€hren grundsĂ€tzlich nach 30 Tagen, sofern kein anderes Gesetz etwas anderes bestimmt.
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§45 â Hemmung der VerjĂ€hrung
WÀhrend laufender gerichtlicher Verfahren ruht die VerjÀhrung.
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§46 â Auslegung
Bei Zweifeln ist dieses Gesetz nach seinem Sinn und Zweck auszulegen.
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§47 â VerhĂ€ltnis zu anderen Gesetzen
Soweit spezielle gesetzliche Regelungen bestehen, gehen diese den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
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§48 â Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung des Gesetzbuches in Kraft.
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§71 â Aufgabe der Polizei
Die Polizei gewÀhrleistet die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Sie verfolgt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wehrt Gefahren ab und schĂŒtzt die Bevölkerung.
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§72 â GrundsĂ€tze des Handelns
Polizeiliche MaĂnahmen mĂŒssen
- rechtmĂ€Ăig,
- erforderlich,
- geeignet und
- verhĂ€ltnismĂ€Ăig
sein.
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§73 â NeutralitĂ€t
Polizeibeamte handeln unparteiisch.
Persönliche Interessen dĂŒrfen dienstliche Entscheidungen nicht beeinflussen.
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§74 â Ausweispflicht
Jede Person ist verpflichtet, auf Verlangen einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten ihre IdentitÀt nachzuweisen.
Kann die IdentitĂ€t nicht festgestellt werden, dĂŒrfen geeignete MaĂnahmen zur IdentitĂ€tsfeststellung getroffen werden.
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§75 â Platzverweis
Die Polizei kann Personen vorĂŒbergehend eines Ortes verweisen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
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§76 â Gewahrsam
Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn
- eine gegenwÀrtige Gefahr besteht,
- ihre IdentitÀt nicht festgestellt werden kann oder
- dies zur DurchfĂŒhrung einer rechtmĂ€Ăigen MaĂnahme erforderlich ist.
Der Gewahrsam ist auf das notwendige Maà zu beschrÀnken.
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§77 â Durchsuchung von Personen
Eine Person darf durchsucht werden, wenn tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr eine Straftat oder eine erhebliche Gefahr bestehen.
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§78 â Durchsuchung von Fahrzeugen
Fahrzeuge dĂŒrfen durchsucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass sich darin Beweismittel, gefĂ€hrliche GegenstĂ€nde oder gesuchte Personen befinden.
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§79 â Sicherstellung
Die Polizei kann GegenstÀnde sicherstellen,
- zur Gefahrenabwehr,
- zur Beweissicherung oder
- zur spÀteren Einziehung.
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§80 â Beschlagnahme
Die Beschlagnahme von GegenstÀnden richtet sich nach der Strafprozessordnung.
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§81 â Anwendung unmittelbaren Zwangs
Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere MaĂnahmen erfolglos geblieben sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
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§82 â Schusswaffengebrauch
Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur zulĂ€ssig, wenn er das letzte geeignete Mittel zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Durchsetzung einer rechtmĂ€Ăigen MaĂnahme ist.
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§83 â Rechte betroffener Personen
Betroffene Personen sind ĂŒber den Grund einer polizeilichen MaĂnahme zu informieren, soweit dadurch der Zweck der MaĂnahme nicht gefĂ€hrdet wird.
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§84 â Dienstpflicht
Polizeibeamte haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und unter Beachtung der Gesetze auszufĂŒhren.
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§85 â Verschwiegenheit
Dienstlich erlangte Informationen dĂŒrfen ausschlieĂlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verwendet oder weitergegeben werden.
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§86 â Amtshilfe
Polizeibehörden unterstĂŒtzen andere staatliche Stellen im Rahmen ihrer gesetzlichen ZustĂ€ndigkeiten.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§87 â Zusammenarbeit
Die Polizei arbeitet mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und anderen Behörden vertrauensvoll zusammen.
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§88 â VerhĂ€ltnis zu anderen Gesetzen
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthÀlt, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes.
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§89 â Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung des Gesetzbuches in Kraft.
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§101 â Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt den Erwerb, Besitz, das FĂŒhren, den Handel sowie den Umgang mit Waffen und Munition im State of San Andreas.
Es dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
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§102 â Begriffsbestimmungen
(1) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schusswaffen sowie sonstige GegenstĂ€nde, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen herbeizufĂŒhren.
(2) Munition umfasst sĂ€mtliche zum VerschieĂen bestimmten Geschosse sowie deren Bestandteile.
(3) Verbotene Waffen sind Waffen, deren Besitz oder Verwendung gesetzlich untersagt ist.
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§103 â Waffenlizenz
(1) Der Besitz und das FĂŒhren erlaubnispflichtiger Waffen setzen eine gĂŒltige Waffenlizenz voraus.
(2) Angehörige staatlicher Behörden sind wĂ€hrend der DienstausĂŒbung von der Lizenzpflicht befreit.
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§104 â Pflichten des Waffenbesitzers
Waffen und Munition sind sicher aufzubewahren und vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schĂŒtzen.
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§105 â Unerlaubter Waffenbesitz
Wer erlaubnispflichtige Waffen ohne gĂŒltige Waffenlizenz besitzt, macht sich nach diesem Gesetz strafbar.
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§106 â Verbotene Waffen
Der Besitz, Erwerb, die Herstellung oder Weitergabe verbotener Waffen ist untersagt.
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§107 â Waffenhandel
Der gewerbsmĂ€Ăige Handel mit Waffen oder Munition bedarf einer staatlichen Genehmigung.
Der unerlaubte Handel ist strafbar.
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§108 â Herstellung und VerĂ€nderung
Die Herstellung oder wesentliche VerÀnderung von Waffen ohne Genehmigung ist untersagt.
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§109 â Sicherstellung
Waffen und Munition dĂŒrfen durch die Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn
- sie zur Begehung einer Straftat verwendet wurden,
- der Besitz unrechtmĂ€Ăig ist oder
- eine Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit besteht.
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§117 â VerhĂ€ltnis zum Strafgesetzbuch
Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthÀlt, gelten ergÀnzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches.
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§118 â Einziehung
Waffen, Munition und sonstige Tatmittel können eingezogen werden, sofern sie im Zusammenhang mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet wurden.
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§119 â Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung des Gesetzbuches in Kraft.
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§131 â Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit BetÀubungsmitteln sowie deren Besitz, Erwerb, Herstellung, Anbau, Handel und Einfuhr.
Es dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der BekÀmpfung des illegalen BetÀubungsmittelhandels.
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§132 â Begriffsbestimmungen
(1) BetĂ€ubungsmittel sind alle Stoffe und Zubereitungen, die in der Anlage zum BetĂ€ubungsmittelgesetz aufgefĂŒhrt sind.
(2) Die Anlage kann durch die zustÀndige Behörde erweitert oder angepasst werden.
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§133 â Erlaubnis
Der Umgang mit BetÀubungsmitteln ist nur zulÀssig, wenn eine gesetzliche oder behördliche Erlaubnis besteht.
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§134 â Besitz
Der unerlaubte Besitz von BetÀubungsmitteln ist strafbar.
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§135 â Erwerb
Der unerlaubte Erwerb oder die Annahme von BetÀubungsmitteln ist strafbar.
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§136 â Anbau
Der unerlaubte Anbau von BetÀubungsmitteln ist strafbar.
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§137 â Herstellung
Die Herstellung oder Verarbeitung von BetÀubungsmitteln ohne Erlaubnis ist strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§138 â Handel
Wer BetÀubungsmittel verkauft, vermittelt oder mit ihnen Handel treibt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§139 â Schmuggel
Das unerlaubte EinfĂŒhren oder AusfĂŒhren von BetĂ€ubungsmitteln ist strafbar.
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§148 â Einziehung
BetÀubungsmittel, Tatmittel sowie Erlöse aus Straftaten nach diesem Gesetz können eingezogen werden.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§149 â VerhĂ€ltnis zum Strafgesetzbuch
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthÀlt, gelten ergÀnzend die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
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§150 â Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung des Gesetzbuches in Kraft.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§161 â Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Teilnahme am öffentlichen StraĂenverkehr sowie die Ahndung von VerkehrsverstöĂen.
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§162 â Teilnahme am StraĂenverkehr
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere Personen weder gefÀhrdet noch mehr als unvermeidbar behindert oder belÀstigt werden.
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§163 â Fahrerlaubnis
Zum FĂŒhren eines Kraftfahrzeugs ist eine gĂŒltige Fahrerlaubnis erforderlich.
Ausnahmen können durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt werden.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§164 â Fahrzeugzulassung
Kraftfahrzeuge dĂŒrfen nur mit gĂŒltiger Zulassung im öffentlichen StraĂenverkehr gefĂŒhrt werden.
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§165 â GeschwindigkeitsverstöĂe
Wer die zulĂ€ssige Höchstgeschwindigkeit ĂŒberschreitet, handelt ordnungswidrig.
Die Höhe des BuĂgeldes und die Anzahl der Punkte ergeben sich aus dem BuĂgeldkatalog.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§166 â Missachtung von Verkehrsregeln
Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer
- die Vorfahrt verletzt,
- entgegen bestehender Halte- oder Parkvorschriften handelt,
- wÀhrend der Fahrt unerlaubt elektronische GerÀte benutzt oder
- gegen die Gurtpflicht verstöĂt.
Die jeweiligen Sanktionen ergeben sich aus dem BuĂgeldkatalog.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§167 â Missachtung polizeilicher Anordnungen
Wer einem rechtmĂ€Ăigen Anhaltezeichen der Polizei nicht unverzĂŒglich Folge leistet, handelt ordnungswidrig.
Erfolgt die Flucht vorsÀtzlich, gelten zusÀtzlich die Vorschriften des Strafgesetzbuches.
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§168 â Mangelhafte Fahrzeuge
Fahrzeuge, die erhebliche SicherheitsmĂ€ngel aufweisen oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, dĂŒrfen aus dem Verkehr gezogen werden.
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§169 â Fahrverbot
Bei erheblichen oder wiederholten VerkehrsverstöĂen kann ein Fahrverbot von 1 bis 30 Tagen ausgesprochen werden.
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§170 â Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis kann insbesondere entzogen werden, wenn
- die Fahreignung weggefallen ist,
- wiederholt schwerwiegende VerkehrsverstöĂe begangen wurden oder
- ein Gericht dies anordnet.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§171 â Neuerteilung
Nach Ablauf einer Sperrfrist kann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden.
Die zustĂ€ndige Behörde kann hierfĂŒr eine FahrprĂŒfung oder Nachschulung verlangen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§172 â Fahrerlaubnisregister
VerkehrsverstöĂe werden nach MaĂgabe des BuĂgeldkataloges mit Punkten bewertet.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§173 â MaĂnahmen nach Punktestand
Erreicht ein Fahrer bestimmte PunktestÀnde, können Verwarnungen, Nachschulungen, Fahrverbote oder der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Die Einzelheiten ergeben sich aus dem BuĂgeldkatalog.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§174 â Tilgung
Punkte werden 30 Tage nach dem letzten punktbewerteten Verkehrsverstoà automatisch gelöscht.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§175 â ZustĂ€ndigkeit
FĂŒr MaĂnahmen nach diesem Gesetz sind die Polizei sowie die zustĂ€ndigen Gerichte verantwortlich.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§176 â VerhĂ€ltnis zum Strafgesetzbuch
Soweit VerkehrsverstöĂe zugleich Straftaten darstellen, finden die Vorschriften des Strafgesetzbuches Anwendung.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§177 â Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung des Gesetzbuches in Kraft.
đ 22.08.2026 20:25 Uhr
§179 â UnzulĂ€ssige Fahrzeuganbauteile und VerĂ€nderungen
(1) Im öffentlichen StraĂenverkehr sind folgende Fahrzeuganbauteile, Ausstattungen und VerĂ€nderungen grundsĂ€tzlich untersagt:
(1.1) Chameleon-Lackierungen,
(1.2) Slick-Reifen,
(1.3) Xenon-Beleuchtung, sofern diese nicht ausschlieĂlich weiĂes Licht abstrahlt,
(1.4) Keramikbremsanlagen,
(1.5) Motoren der Bauarten V6, V8, V10 und V12,
(1.6) V12-Biturbo-Motoren,
(1.7) Driftkits,
(1.8) Nitro- beziehungsweise Lachgassysteme,
(1.9) grĂŒne Scheibentönungen,
(1.10) vollstÀndig schwarze Scheibentönungen,
(1.11) Unterbodenbeleuchtungen sowie
(1.12) Vorrichtungen oder technische VerÀnderungen zur Erzeugung von Reifenrauch.
(2) Fahrzeuge mit den in Absatz 1 genannten Anbauteilen oder VerĂ€nderungen dĂŒrfen ohne entsprechende Sondergenehmigung nicht gefĂŒhrt werden.
đ 22.08.2026 20:26 Uhr
§180 â Slick-Reifen
(1) Slick-Reifen sind im öffentlichen StraĂenverkehr untersagt.
(2) Die Verwendung von Slick-Reifen ist ausschlieĂlich auf dafĂŒr vorgesehenen und vom öffentlichen StraĂenverkehr abgegrenzten Rennstrecken gestattet.
(3) Die An- und Abreise ĂŒber öffentliche StraĂen mit montierten Slick-Reifen ist nicht gestattet.
đ 22.08.2026 20:27 Uhr
§181 â Xenon-Beleuchtung
(1) Xenon-Beleuchtung ist ausschlieĂlich zulĂ€ssig, sofern das ausgestrahlte Licht weiĂ ist.
(2) Xenon-Beleuchtung in anderen Farben ist im öffentlichen StraĂenverkehr untersagt.
đ 22.08.2026 20:28 Uhr
§182 â Sondergenehmigung fĂŒr Showcars
(1) FĂŒr Fahrzeuge, die ĂŒberwiegend als Showcars verwendet werden, kann beim Department of Justice (DOJ) eine Sondergenehmigung fĂŒr einzelne oder mehrere der in § 179 genannten Anbauteile oder VerĂ€nderungen beantragt werden.
(2) Die Erteilung einer Sondergenehmigung liegt im Ermessen des DOJ.
(3) Das DOJ kann die Sondergenehmigung mit Auflagen, Bedingungen oder zeitlichen BeschrÀnkungen versehen.
(4) Eine erteilte Sondergenehmigung ist fahrzeuggebunden und wĂ€hrend der Teilnahme am öffentlichen StraĂenverkehr mitzufĂŒhren.
(5) Die Sondergenehmigung ist der Polizei oder einer sonstigen zustÀndigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Eine Sondergenehmigung kann widerrufen werden, wenn gegen die darin festgelegten Auflagen verstoĂen wird.
đ 22.08.2026 20:29 Uhr
§183 â Kontrollen und MaĂnahmen
(1) Besteht der begrĂŒndete Verdacht, dass ein Fahrzeug ĂŒber unzulĂ€ssige Anbauteile oder VerĂ€nderungen nach § 179 verfĂŒgt, kann das Fahrzeug durch die Polizei kontrolliert werden.
(2) Kann fĂŒr ein grundsĂ€tzlich unzulĂ€ssiges Anbauteil keine erforderliche Sondergenehmigung vorgelegt werden, kann die Weiterfahrt untersagt werden.
(3) Das Fahrzeug kann bis zur Entfernung der unzulĂ€ssigen Anbauteile oder bis zur Wiederherstellung eines gesetzmĂ€Ăigen Zustandes aus dem öffentlichen StraĂenverkehr gezogen werden.
đ 22.08.2026 20:30 Uhr
§184 â Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer
(1) ein Fahrzeug mit einem nach § 179 unzulĂ€ssigen Anbauteil oder einer unzulĂ€ssigen VerĂ€nderung ohne erforderliche Sondergenehmigung im öffentlichen StraĂenverkehr fĂŒhrt,
(2) Slick-Reifen entgegen § 180 im öffentlichen StraĂenverkehr verwendet,
(3) unzulÀssige Xenon-Beleuchtung entgegen § 181 verwendet,
(4) eine erforderliche Sondergenehmigung nicht vorweisen kann oder
(5) gegen die Auflagen einer nach § 182 erteilten Sondergenehmigung verstöĂt.
Die jeweiligen Sanktionen ergeben sich aus dem BuĂgeldkatalog.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§191 â Zweck
Diese Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Verfolgung, AufklÀrung und Ahndung von Straftaten.
Sie gewĂ€hrleistet ein faires, rechtsstaatliches und zĂŒgiges Strafverfahren.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§192 â ZustĂ€ndigkeit
Die Strafverfolgung erfolgt durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte im Rahmen ihrer gesetzlichen ZustÀndigkeiten.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§193 â Anfangsverdacht
Liegen tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr eine Straftat vor, sind Ermittlungen einzuleiten.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§194 â Unschuldsvermutung
Bis zum rechtskrÀftigen Abschluss eines Strafverfahrens gilt jede beschuldigte Person als unschuldig.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§195 â Rechte der beschuldigten Person
Die beschuldigte Person hat das Recht,
- zu schweigen,
- einen Verteidiger hinzuzuziehen,
- sich zu den VorwĂŒrfen zu Ă€uĂern.
Aus dem Schweigen dĂŒrfen keine Nachteile entstehen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§196 â Ermittlungsleitung
Die Polizei fĂŒhrt Ermittlungen durch und sichert Beweise.
Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen ĂŒbernehmen, ergĂ€nzen oder anweisen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§197 â IdentitĂ€tsfeststellung
Die IdentitĂ€t einer Person darf festgestellt werden, wenn dies zur Strafverfolgung, Gefahrenabwehr oder DurchfĂŒhrung einer gesetzlichen MaĂnahme erforderlich ist.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§198 â Durchsuchung
Personen, Fahrzeuge oder RĂ€umlichkeiten dĂŒrfen durchsucht werden, wenn
- ein hinreichender Tatverdacht besteht,
- Beweismittel vermutet werden oder
- eine gesuchte Person aufgefunden werden soll.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§199 â Beschlagnahme und Sicherstellung
Beweismittel, Tatmittel sowie gefÀhrliche GegenstÀnde können sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
Ăber ihre Herausgabe entscheidet die zustĂ€ndige Behörde oder das Gericht.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§200 â VorlĂ€ufige Festnahme
Eine Person darf vorlÀufig festgenommen werden, wenn
- sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird,
- Fluchtgefahr besteht oder
- HaftgrĂŒnde nach diesem Gesetz vorliegen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§201 â Ermittlungsabschluss
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft ĂŒber die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung der Anklage.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§202 â Einstellung des Verfahrens
Ein Verfahren ist einzustellen, wenn
- kein hinreichender Tatverdacht besteht,
- die Tat nicht nachgewiesen werden kann oder
- gesetzliche GrĂŒnde einer Strafverfolgung entgegenstehen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§203 â Anklage
Ergibt das Ermittlungsverfahren einen hinreichenden Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§204 â Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist grundsÀtzlich öffentlich.
Das Gericht entscheidet auf Grundlage der vorgelegten Beweise und der Anhörung aller Beteiligten.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§205 â Urteil
Das Gericht entscheidet nach freier Ăberzeugung und erlĂ€sst ein Urteil.
Das Urteil ist zu begrĂŒnden.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§206 â Rechtsmittel
Gegen gerichtliche Entscheidungen können die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§207 â Fristen
Rechtsmittel sind innerhalb der vorgesehenen Fristen einzulegen.
VersĂ€umte Fristen können nur in begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen wiederhergestellt werden.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§208 â Vollstreckung
RechtskrÀftige Entscheidungen werden von der zustÀndigen vollstreckenden Behörde umgesetzt.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§209 â Ersatzfreiheitsstrafe
Kann eine rechtskrÀftige Geldstrafe nicht beigetrieben werden, kann das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe anordnen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§210 â Zusammenarbeit der Behörden
Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstĂŒtzen sich gegenseitig bei der DurchfĂŒhrung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§211 â VerhĂ€ltnis zu anderen Gesetzen
Soweit diese Strafprozessordnung keine besonderen Regelungen enthĂ€lt, gelten ergĂ€nzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie der ĂŒbrigen Gesetze.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§212 â Inkrafttreten
Diese Strafprozessordnung tritt mit Veröffentlichung des Gesetzbuches in Kraft.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§231 â Zweck
Dieses Gesetz regelt den Aufbau der Gerichte sowie die ZustÀndigkeiten und Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane im State of San Andreas.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§232 â Organe der Rechtspflege
Organe der Rechtspflege sind
- die Gerichte,
- die Staatsanwaltschaft,
- die vollstreckenden Behörden,
- die Ăbergangsentscheidungskommission.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§233 â UnabhĂ€ngigkeit
Richter entscheiden unabhĂ€ngig und ausschlieĂlich nach Gesetz und Recht.
Eine Einflussnahme auf gerichtliche Entscheidungen ist unzulÀssig.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§234 â Aufgaben der Gerichte
Die Gerichte entscheiden ĂŒber Strafverfahren, Rechtsmittel sowie alle Verfahren, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§235 â Ăffentlichkeit
Gerichtsverhandlungen sind grundsÀtzlich öffentlich.
Das Gericht kann die Ăffentlichkeit ausschlieĂen, wenn ĂŒberwiegende Interessen dies erfordern.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§236 â Befangenheit
Richter dĂŒrfen an einem Verfahren nicht mitwirken, wenn berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§237 â Aufgaben
Die Staatsanwaltschaft fĂŒhrt Ermittlungen, erhebt Anklage und vertritt diese vor Gericht.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§238 â Ermittlungsleitung
Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen anordnen, ergĂ€nzen oder selbst durchfĂŒhren.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§239 â Keine Rechtsprechung
Die Staatsanwaltschaft spricht kein Recht.
Sie trifft keine gerichtlichen Entscheidungen und verhÀngt keine Strafen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§240 â Aufgaben
Vollstreckende Behörden verfolgen Straftaten, sichern Beweise und vollstrecken rechtskrÀftige Entscheidungen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§241 â Strafgewalt
Vollstreckende Behörden dĂŒrfen Straftaten eigenstĂ€ndig ahnden und vollstrecken, sofern die Strafe
- 60 HE und
- 30.000 $
nicht ĂŒberschreitet.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§242 â Ăbergabe an das Gericht
Ăbersteigt das zu erwartende StrafmaĂ diese Grenzen oder schreibt das Gesetz eine gerichtliche Entscheidung vor, ist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das zustĂ€ndige Gericht abzugeben.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§243 â Einrichtung
Zur Sicherstellung der Rechtspflege besteht eine Ăbergangsentscheidungskommission.
Sie wird ausschlieĂlich tĂ€tig, wenn kein Richter verfĂŒgbar ist.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§244 â Aufgaben
Die Ăbergangsentscheidungskommission ĂŒbernimmt richterliche Entscheidungen ausschlieĂlich in gesetzlich vorgesehenen AusnahmefĂ€llen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§245 â Zusammensetzung
Die Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§246 â Voraussetzungen
Mitglied kann nur werden, wer
- zuverlÀssig ist,
- ĂŒber umfassende Gesetzeskenntnisse verfĂŒgt,
- unparteiisch handelt,
- keine schwerwiegenden disziplinarischen VerstöĂe begangen hat und
- von der Staatsregierung bestellt wurde.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§247 â Zusammenarbeit
Die Kommission entscheidet gemeinsam mit der zustÀndigen vollstreckenden Behörde.
Die Staatsanwaltschaft wirkt ausschlieĂlich als ermittelnde Behörde mit.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§248 â Fortbestand
Die Ăbergangsentscheidungskommission bleibt auch nach der Ernennung von Richtern bestehen.
Die Richterschaft kann sie bei Bedarf als beratendes Gremium hinzuziehen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§249 â BeschlussfĂ€higkeit
Die Kommission ist beschlussfÀhig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§250 â Mehrheitsprinzip
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§251 â Protokollierung
Gerichtliche Entscheidungen und BeschlĂŒsse der Ăbergangsentscheidungskommission sind zu dokumentieren.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§252 â Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht ĂŒber Gerichte und Staatsanwaltschaft richtet sich nach den Bestimmungen der Staatsregierung.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§253 â Vertretung der Richter
Ist ein Richter verhindert oder nicht verfĂŒgbar, ĂŒbernimmt ein anderer Richter das Verfahren.
Steht kein Richter zur VerfĂŒgung, gelten die Vorschriften ĂŒber die Ăbergangsentscheidungskommission.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§254 â Ăbergangsentscheidungskommission
Die Ăbergangsentscheidungskommission wird tĂ€tig, wenn
- kein Richter verfĂŒgbar ist und
- eine richterliche Entscheidung nicht bis zur VerfĂŒgbarkeit eines Richters aufgeschoben werden kann.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§255 â Aufgaben der Ăbergangsentscheidungskommission
Die Ăbergangsentscheidungskommission entscheidet ausschlieĂlich in den gesetzlich vorgesehenen AusnahmefĂ€llen.
Sie ĂŒbernimmt keine dauerhafte richterliche TĂ€tigkeit.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§256 â Zusammensetzung
Die Ăbergangsentscheidungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitglieder werden durch die Staatsregierung bestellt.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§257 â Voraussetzungen fĂŒr die Mitgliedschaft
Mitglied der Ăbergangsentscheidungskommission kann nur werden, wer
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- ĂŒber umfassende Kenntnisse des Gesetzbuches verfĂŒgt,
- unparteiisch handelt,
- eine Vorbildfunktion innerhalb der Community einnimmt und
- nicht wegen eines schweren Dienstvergehens ausgeschlossen wurde.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§258 â Verfahren
Die Ăbergangsentscheidungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Jede Entscheidung ist zu protokollieren und zu begrĂŒnden.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§259 â Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft nimmt als ermittelnde Behörde am Verfahren teil.
Sie besitzt kein eigenes Entscheidungsrecht und spricht kein Recht.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§260 â Fortbestand
Die Ăbergangsentscheidungskommission bleibt auch nach der Ernennung von Richtern bestehen.
Die Richterschaft kann sie bei Bedarf als beratendes Gremium hinzuziehen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§261 â Rechtskraft
Entscheidungen der Ăbergangsentscheidungskommission stehen richterlichen Entscheidungen gleich, bis sie durch ein zustĂ€ndiges Gericht aufgehoben oder geĂ€ndert werden.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§262 â Befangenheit
Mitglieder der Gerichte, der Staatsanwaltschaft oder der Ăbergangsentscheidungskommission dĂŒrfen an einem Verfahren nicht mitwirken, wenn berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§263 â Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht ĂŒber Gerichte und Staatsanwaltschaft obliegt der zustĂ€ndigen Justizverwaltung.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§264 â Akteneinsicht
Akteneinsicht erhalten ausschlieĂlich
- Gerichte,
- die Staatsanwaltschaft,
- Verteidiger,
- sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§265 â Ăffentlichkeit
Gerichtsverhandlungen sind grundsÀtzlich öffentlich.
Das Gericht kann die Ăffentlichkeit ausschlieĂen, sofern schutzwĂŒrdige Interessen oder die öffentliche Sicherheit dies erfordern.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§266 â Sitzungsordnung
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und sorgt fĂŒr einen ordnungsgemĂ€Ăen Ablauf.
Störungen können durch geeignete MaĂnahmen unterbunden werden.
RechtskrÀftige Urteile werden durch die zustÀndigen vollstreckenden Behörden vollzogen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§268 â Amtshilfe
Gerichte, Staatsanwaltschaft und vollstreckende Behörden unterstĂŒtzen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§269 â Ăbergangsregelung
Bis zur vollstÀndigen Besetzung aller Justizorgane gelten die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschrÀnkt.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§270 â Schlussbestimmung
Die Organisation der Rechtspflege richtet sich ausschlieĂlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§281 â Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Strafbarkeit von Handlungen, die gegen die Rechtsordnung des State of San Andreas verstoĂen.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§282 â Vorsatz und FahrlĂ€ssigkeit
(1) Strafbar ist vorsÀtzliches Handeln.
(2) FahrlĂ€ssiges Handeln ist nur strafbar, wenn dieses Gesetz es ausdrĂŒcklich bestimmt.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§283 â Versuch
Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar.
Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrĂŒcklich bestimmt.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§284 â TĂ€terschaft und Teilnahme
Als TĂ€ter wird bestraft, wer eine Straftat selbst oder gemeinschaftlich begeht.
Anstifter und Gehilfen werden nach den gesetzlichen Vorschriften bestraft.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§285 â Notwehr
Wer eine gegenwÀrtige rechtswidrige Angriffshandlung von sich oder einem anderen abwehrt, handelt nicht rechtswidrig.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§286 â Rechtfertigender Notstand
Eine Tat ist nicht rechtswidrig, wenn sie zur Abwendung einer gegenwÀrtigen Gefahr erforderlich und angemessen ist.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§287 â Strafzumessung
Bei der Strafzumessung sind insbesondere zu berĂŒcksichtigen:
- Schwere der Tat,
- BeweggrĂŒnde,
- Vorstrafen,
- Nachtatverhalten,
- Mitwirkung an der AufklÀrung.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§288 â Tateinheit und Tatmehrheit
Wer mehrere Straftaten begeht, wird nach den hierfĂŒr geltenden Vorschriften bestraft.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§289 â Nebenfolgen
Neben der Strafe können insbesondere
- Waffen eingezogen,
- Fahrzeuge eingezogen,
- Lizenzen entzogen,
- Vermögenswerte eingezogen
werden.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§290 â VerjĂ€hrung
Straftaten verjÀhren nach 30 Tagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§291 â Mord
Wer vorsÀtzlich einen Menschen tötet, macht sich wegen Mordes strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§292 â Totschlag
Wer vorsĂ€tzlich einen Menschen tötet, ohne die Voraussetzungen des Mordes zu erfĂŒllen, macht sich wegen Totschlags strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§293 â Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schÀdigt, macht sich wegen Körperverletzung strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§294 â GefĂ€hrliche Körperverletzung
Wer eine Körperverletzung unter Verwendung einer Waffe oder eines gefÀhrlichen Gegenstandes begeht, macht sich wegen gefÀhrlicher Körperverletzung strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§295 â Schwere Körperverletzung
Wer durch eine Körperverletzung dauerhafte oder besonders schwere Folgen verursacht, macht sich wegen schwerer Körperverletzung strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§296 â FahrlĂ€ssige Körperverletzung
Wer fahrlÀssig die Gesundheit eines anderen verletzt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§297 â Unterlassene Hilfeleistung
Wer einer hilfsbedĂŒrftigen Person trotz Zumutbarkeit keine Hilfe leistet, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§298 â Aussetzung
Wer eine schutzbedĂŒrftige Person in eine hilflose Lage bringt oder dort zurĂŒcklĂ€sst und dadurch Leib oder Leben gefĂ€hrdet, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§299 â FahrlĂ€ssige Tötung
Wer fahrlÀssig den Tod eines Menschen verursacht, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§301 â Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen rechtswidrig einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§302 â EntfĂŒhrung
Wer einen Menschen gegen dessen Willen an einen anderen Ort verbringt oder dort festhÀlt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§303 â Geiselnahme
Wer einen Menschen festhÀlt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§304 â Nötigung
Wer einen Menschen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§305 â Bedrohung
Wer einem anderen die Begehung einer Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit androht und dadurch berechtigte Furcht hervorruft, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§306 â Nachstellung (Stalking)
Wer einer Person wiederholt nachstellt oder sie beharrlich belÀstigt und dadurch ihre Lebensgestaltung erheblich beeintrÀchtigt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§307 â Erpressung
Wer einen Menschen durch Gewalt oder Drohung zu einer VermögensverfĂŒgung zwingt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§308 â Menschenhandel
Wer einen Menschen zum Zweck der Ausbeutung anwirbt, vermittelt, verkauft oder festhÀlt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§315 â Verbreitung intimer Aufnahmen
Wer intime Bild- oder Videoaufnahmen einer Person ohne deren Einwilligung verbreitet oder veröffentlicht, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§321 â Diebstahl
Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten zuzueignen, macht sich wegen Diebstahls strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§322 â Besonders schwerer Diebstahl
Ein besonders schwerer Diebstahl liegt insbesondere vor, wenn
- eingebrochen wird,
- eine Waffe mitgefĂŒhrt wird,
- aus staatlichen Einrichtungen gestohlen wird oder
- der Schaden erheblich ist.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§323 â Raub
Wer einem anderen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung eine fremde Sache wegnimmt, macht sich wegen Raubes strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§324 â Schwerer Raub
Ein schwerer Raub liegt insbesondere vor, wenn
- eine Schusswaffe verwendet wird,
- mehrere TĂ€ter gemeinschaftlich handeln oder
- das Opfer erheblich verletzt wird.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§325 â RĂ€uberische Erpressung
Wer durch Gewalt oder Drohung einen Vermögensvorteil erzwingt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§326 â Betrug
Wer einen anderen durch TĂ€uschung zu einer VermögensverfĂŒgung veranlasst und sich dadurch rechtswidrig bereichert, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§327 â Computerbetrug
Wer Daten oder Computersysteme manipuliert, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§328 â Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich bereits in seinem Besitz befindet, rechtswidrig fĂŒr sich oder einen Dritten behĂ€lt oder verwendet, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§329 â Hehlerei
Wer GegenstÀnde aus einer Straftat ankauft, verkauft oder verwertet, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§330 â GeldwĂ€sche
Wer Vermögenswerte aus einer Straftat verbirgt, verschleiert oder in den legalen Wirtschaftskreislauf einbringt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§331 â SachbeschĂ€digung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschÀdigt oder zerstört, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§332 â Besonders schwere SachbeschĂ€digung
Wer öffentliche Einrichtungen, Einsatzfahrzeuge oder besonders wertvolle GegenstÀnde beschÀdigt oder zerstört, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§333 â Erschleichen von Leistungen
Wer Leistungen in Anspruch nimmt, ohne das geschuldete Entgelt zu entrichten oder entrichten zu wollen, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§334 â Untreue
Wer eine ihm eingerĂ€umte Vermögensbetreuungspflicht missbraucht und dadurch einem anderen einen Vermögensschaden zufĂŒgt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§335 â Insolvenzverschleppung
Wer trotz ZahlungsunfĂ€higkeit oder Ăberschuldung seine gesetzlichen Pflichten vorsĂ€tzlich verletzt und dadurch GlĂ€ubiger schĂ€digt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§341 â Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer sich einer rechtmĂ€Ăigen polizeilichen oder behördlichen MaĂnahme mit Gewalt oder durch Drohung widersetzt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§342 â Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Wer einen Angehörigen einer vollstreckenden Behörde wĂ€hrend der DienstausĂŒbung tĂ€tlich angreift, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§343 â Gefangenenbefreiung
Wer einer festgenommenen oder inhaftierten Person zur Flucht verhilft oder dies versucht, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§344 â Landfriedensbruch
Wer sich an einer Menschenmenge beteiligt, aus der heraus Gewalttaten gegen Personen oder Sachen begangen werden, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§345 â Bildung einer kriminellen Vereinigung
Wer eine auf Dauer angelegte Vereinigung grĂŒndet, leitet oder unterstĂŒtzt, deren Zweck die Begehung von Straftaten ist, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§346 â Bestechlichkeit und Bestechung
Wer als AmtstrÀger einen Vorteil fordert oder annimmt oder einem AmtstrÀger einen solchen Vorteil anbietet, um eine Diensthandlung zu beeinflussen, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§347 â Amtsmissbrauch
Wer seine dienstliche Stellung vorsÀtzlich missbraucht, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen zu schaden, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§348 â AmtsanmaĂung
Wer unbefugt hoheitliche Befugnisse ausĂŒbt oder sich als AmtstrĂ€ger ausgibt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§349 â GefĂ€hrdung des öffentlichen Friedens
Wer durch vorsĂ€tzliches Verhalten eine erhebliche Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§350 â VortĂ€uschen einer Straftat
Wer wider besseres Wissen vortÀuscht, dass eine Straftat begangen wurde, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§361 â Strafvereitelung
Wer absichtlich die Strafverfolgung oder Vollstreckung einer rechtskrÀftigen Strafe verhindert oder erschwert, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§362 â Falsche VerdĂ€chtigung
Wer wider besseres Wissen eine andere Person einer Straftat beschuldigt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§363 â Falsche uneidliche Aussage
Wer als Zeuge oder Beteiligter vor einer zustÀndigen Behörde vorsÀtzlich falsche Angaben macht, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§364 â Meineid
Wer vor Gericht oder einer hierzu befugten Stelle vorsÀtzlich falsch unter Eid aussagt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§365 â BeweismittelfĂ€lschung
Wer Beweismittel verfÀlscht, vernichtet oder manipuliert, um ein Strafverfahren zu beeinflussen, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§366 â Gefangenenmeuterei
Wer sich wĂ€hrend einer rechtmĂ€Ăigen Inhaftierung an einer gemeinschaftlichen gewaltsamen Auflehnung beteiligt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§367 â Missachtung gerichtlicher Anordnungen
Wer einer vollziehbaren gerichtlichen Anordnung vorsÀtzlich nicht nachkommt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§368 â VerstoĂ gegen BewĂ€hrungsauflagen
Wer gegen gerichtlich angeordnete BewĂ€hrungsauflagen verstöĂt, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§369 â Gefangenenbefreiung durch AmtstrĂ€ger
Wer als AmtstrÀger vorsÀtzlich die Flucht oder Befreiung einer inhaftierten Person ermöglicht, macht sich strafbar.
đ 20.08.2026 03:27 Uhr
§370 â Missbrauch des Notrufsystems
Wer vorsÀtzlich einen Notruf missbrÀuchlich absetzt oder EinsatzkrÀfte ohne berechtigten Anlass alarmiert, macht sich strafbar.